MVStättV – Muster-Versammlungsstättenverordnung 2002

Unter Punkt 1.3.5  – Geländer – in der Versammlungsstättenverordnung findet man alle wichtigen Angaben für den Einsatz und die Beschaffenheit von Geländern.

Was ist wichtig?

Auszug §11 MVStättV (Quelle: https://www.schliermann.de/content/pdf/leseprobe.schliermann.pdf):

„Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind“

Geländer im Publikumsbereich immer, außer

  • vor Stufenreihen, wenn ≤ 0,50 m Fallhöhe und
  • „ … vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davorliegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mind. 0,65 m überragen“[§ 11.3]
  • Zuschauerseite der Bühne / Szenenfläch

 

Fakten aus §11 VStättV!

ab 20 cm Fallhöhe, 1 m Geländerhöhe

 

1.3.5.1.    Beschaffenheit des Geländers

 

Zusammengefasst heißt das:

Auf allen öffentlich zugänglichen Flächen die aus Podesten erstellt werden, ist eine Geländerhöhe von 1,1 m bei einer Bealastbarkeit von 100 kg/m vorgeschrieben.

Bei nicht öffentlich zugänglichen Flächen, wie Bühnen, ist eine Geländerhöhe von 1 m mit einer Belastbarkeit von 30 kg/m ausreichend.

Prolyte Gelaender an Treppe

50-99 cm Höhe = Absturzsicherung mind. mit Hand- und Knielauf

Ab 100 cm Höhe = Geländer mit Hand-, Hüft- und Fußlauf

 

 

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